Im Zuge der im Sommer 2018 viel diskutierten und umstrittenen Novelle des Arbeitszeitrechts ging in der öffentlichen Wahrnehmung beinahe unter, dass auch das Arbeitsruhegesetz zugunsten der Arbeitgeber „gelockert“ und „liberalisiert“ wurde (§ 12b ARG).
An bis zu vier Sonntagen oder Feiertagen pro ArbeitnehmerIn (AN) und Jahr kann nun, seit dem 1.9.2018, ohne sachliche Beschränkung, ohne jeden Nachweis von unverschiebbarer Erforderlichkeit, Arbeit angeordnet werden. mehr…